Satzung des Fachverbandes ...textil..e.V., Wissenschaft - Forschung - Bildung
Die letzte Änderung der Satzung tritt nach der Genehmigung der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2018 in Kraft und ist beim Amtsgericht Tostedt (Registergericht) eingetragen.
Muggensturm, 07. Februar 2019
Prof. Dr. Waltraud Rusch (Vorsitzende zum Zeitpunkt der Satzungsänderung)
Download der aktuellen Satzung
- § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „...textil..e.V., Wissenschaft –Forschung –Bildung“
(2) Der Sitz des Vereins ist Tostedt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - § 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Der Fachverband ...textil ... e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein vertritt die Interessen des Faches und seiner Mitglieder indem er- a) die Bedeutung der Textilien für Kultur, Gesellschaft, Umwelt und Gesundheit herausstellt.
- b) die Notwendigkeit eines aktuellen Textilunterrichts und Studium der Textilwissenschaften in Gesellschaft und Politik bewusst macht und entsprechende Initiativen ergreift.
- c) die Verbindung zwischen den Lehrenden und Lernenden des Faches in allen Bundesländern und auf allen Schulstufen schafft und fördert sowie Informations-, Fort-und Weiterbildungsveranstaltungen initiiert.
- d) die Kontakte zu Fach-, Interessen-und Elternverbänden im In-und Ausland herstellt und pflegt.
- e) die Präsentation von Ergebnissen aus Lehre und Forschung, aus Schulprojektenund textilkünstlerischem Schaffen anregt und veröffentlicht.
- f) Forschungsprojekte zu aktuellen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungspolitischen Themen des Textilunterrichts unterstützt.
- g) die Zusammenarbeit mit Textil-und Bekleidungsindustrie, mit einschlägigen Museen, mit Textilkünstlerinnen und Textilkünstlern sowie anderen auf diesem Gebiet tätigen Personen anbahnt und pflegt.
- § 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden
- a) natürliche Personen als ordentliche Mitglieder, wenn sie im Bereich des Textilunterrichts tätig sind oder waren oder sich im Studium oder in der Ausbildung des Lehrgebietes befinden oder befanden. Ausnahmen sind möglich.
- b) juristische Personen als außerordentliche Mitglieder.
- c) Fördermitglieder als außerordentliche Mitglieder
(2) Der Antrag über Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über begründete Ausnahmen und über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheiden Vorstand und Beirat.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Beitrags gültig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor Ende des Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb eines Monats nicht gezahlt hat. Der Grund für den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen drei Monaten schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheiden Vorstand und Beirat. Über den Ausschluss von außerordentlichen Mitgliedern entscheiden Vorstand und Beirat.
(5) Vorstand und Beirat beschließen, Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen, sich um den Verein oder seine Ziele und Aufgaben besonders verdient gemacht haben. Ebenso können Personen, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Auf Beschluss des Vorstands kann der Verein anderen Organisationen, deren Ziele und Aufgaben mit den Zielen und Aufgaben des Vereins vereinbar sind, beitreten. Diese Mitgliedschaft soll auf Gegenseitigkeit beruhen und kann gegenseitig beitragsfrei sein. - § 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat
c) der Vorstand - § 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Fachverbands.
(2) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich in der …textil… und per Mail durch (den Vorstand) die Vorsitzende mindestens vier Wochen vor der Sitzung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf von dem Vorstand jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Er muss sie einberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.(4) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Ausnahme: §5 (5) und §10
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Die ordentlichen Mitglieder wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder des Vorstands.
- b) Sie nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen. Sie fasst Beschlüsse für die Tätigkeit des Vereins.
- c) Sie hört den Kassenbericht an und bestimmt zwei Mitglieder zur Kassenprüfung. Sie hört deren Bericht an und entlastet den Vorstand.
(6) Die ordentlichen Mitglieder haben insbesondere die weiteren Aufgaben:
- a) Sie können Anträge auf Einrichtung von Ausschüssen stellen, sie wählen die Ausschussmitglieder und nehmen die nehmen die Tätigkeitsberichte der Ausschussvorsitzenden entgegen.
- b) Sie entscheiden über den Ausschluss ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bei Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstands und Beirats.
- c) Sie beschließen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- d) Sie entscheiden über Satzungsänderungen, wobei die Beschlüsse der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben (…textil… und per Mail).
- § 6 Beirat
(1) Der Beirat ist die Vertretung der Landesgruppen. Er besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter jeder Landesgruppe sowie aus jeweils einer Vertreterin/einem Vertreter des Vorstandes mit besonderen Aufgaben. Landesgruppen werden durch die Mitglieder eines Bundeslandes gebildet. Der Zusammenschluss von mehreren Bundesländern zu einer Landesgruppe ist möglich. Jede Landesgruppe wählt ein Beiratsmitglied und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt zwei Jahre.
(3) Der Beirat ist jährlich mindestens zweimal durch den Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand einzuberufen.
(4) Die Mitglieder des Beirats haben die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder ihrer Landesgruppe gegenüber dem Vorstand zu vertreten und die Zielsetzung des Fachverbands (§2) zu verfolgen
- § 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter mit der Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Homepage) und einem Mitglied für Kassenführung/Mitgliederbetreuung (Geschäftsstelle).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich auf der Jahreshauptversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Es dürfen dem Vorstand jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder aus einem Bundesland angehören.
(5) Ist aus zwingenden Gründen die Abhaltung einer Jahreshauptversammlung nicht möglich, so kann in Ausnahmefällen der Vorstand durch Briefwahl gewählt werden. Die nächste Mitgliederversammlung hat diesen Vorstand zu bestätigen oder einen neuen Vorstand zu wählen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats. Er arbeitet an der Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Beirat. Er kann die Bildung von Ausschüssen vorschlagen und zusammen mit dem Beirat Arbeitsgruppen einrichten. Er kann innerhalb seiner Amtszeit einzelne Mitglieder mit deren Einverständnis mit besonderen Aufgaben betrauen und Beraterinnen/Berater für besondere Aufgaben mit einer vertraglichen Vereinbarung heranziehen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Nur der Gesamtvorstand ist beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(8) Die Kassenwartin/der Kassenwart hat auf der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen über Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vereinsmögens. Sie/er hat darüber hinaus einen Vorschlag zur Mittelverteilung für das kommende Geschäftsjahr auf der Grundlage des vergangenen Geschäftsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen. - § 8 Vereinsvermögen
(1) Einnahmen erzielt der Verein durch Mitgliederbeiträge und Spenden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Sofern Mittel verfügbar sind, können Auslagen, die durch satzungsgemäße oder durch Organe des Vereins beschlossene Aufgaben entstanden sind, erstattet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Freibetragsregelung § 3 Nr. 26 a EStG.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Austritt oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für SÜDWIND e.V. Lindenstr. 58-60, 53721 Siegburg, Tel: 02241/53617 oder 67801, Fax 02241/51308; Konto 8140000 bei Bank für Sozialwirtschaft Köln, BLZ 37020500, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu verwenden - § 9 Satzungsänderung
Ein Antrag zur Satzungsänderung ist mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand muss den Antrag bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zuleiten.
Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zu beschließen. - § 10 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Fachverbandes werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Verbandsmitgliedern digital gespeichert:
> Name,
> Adresse,
> Nationalität,
> Geburtsdatum,
> Geschlecht,
> Telefonnummer,
> E-Mailadresse,
> Bankverbindung,
> Mitgliedsbeitrag,
> Beitragskontostand,
> Berufstätigkeit/ zur Ruhesetzung,
> Landesgruppen-Zugehörigkeit,
> individuelle Mitgliedsnummer,
> individuelle Zugriffsberechtigung zum Intranet (passwortgeschützter Bereich mit Benutzerkennung),
> Verbandsfunktion,
> Zeiten der Verbandszugehörigkeit.(2) Den Organen des Verbands, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verband fort.
(3) Als Vorstand (Mitglied) einer Landesgruppe ist dieser verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung Änderungen folgender Daten seiner Mitglieder an den Bundes-Fachverband zu melden:
> Name,
> Adresse,
> Telefonnummer,
> E-Mailadresse.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des Fachverbandes.
(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftlicher Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitglieder/ Beiratsvorsitzenden bei Darlegung berechtigter Interessen Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen/ Bundesfachtagungen veröffentlicht der Verband personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Fachverband - abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung - nur erlaubt, sofern er aufgrund seiner rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(6) Jedes Mitglied, Funktionsträger hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsprechend Satz 1 gelöscht.
(8) Die verbands- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt. Eine Veröffentlichung über Clouds und WeTransfer erfolgt nicht.
(9) Zum Zweck der Außendarstellung und Information der Mitglieder betreibt der Fachverband eine verschlüsselte Homepage (www.fv-textil.de) über einen Hosting-Dienstleister. Ein professioneller Systembetreuer wird situativ beschäftigt.
(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen (Art 39 DSGVO) wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt (ab 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind).
- § 11 Auflösung des Vereins
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der ¾-Mehrheit aller Mitglieder.
Die Verwendung des Vereinsvermögens regelt § 8 (5).